Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

Heute wende ich mich mit einem betriebsfremden Thema an Sie. Ich möchte es aber nicht verabsäumen, dass hier eine fachlich korrekte Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten ist.

Nach dem Epidemiegesetz stehen Unternehmen volle Schadenersatzleistungen für behördliche Schließung von Betrieben zu. Diese Bestimmung wurde vorerst im ich nenne es mal „Corona Gesetz“ ausgehebelt. Ob diese Bestimmung auch einer Begutachtung durch das Verfassungsgericht standhält ist noch offen. Sollte sie jedoch gekippt werden, haben sie nur dann einen Anspruch auf Entschädigung gem. Epidemiegesetz, wenn sie auch wirklich bis spätestens 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen den Antrag gestellt haben.

Rechnen sie damit, dass ihr Antrag vorerst abgelehnt werden wird. Sollte es aber zu einer Änderung kommen, haben sie nur dadurch einen Anspruch. Lassen sie sich diesbezüglich bei Fragen durch einen Rechtsanwalt beraten.

Anbei auch noch eine Vorlage für diesen Antrag. (Achtung: kein Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit)

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