Aufbewahrungspflichten für Betriebe mit in Anspruch genommenen Corona-Hilfen

Die Corona-Hilfen welche Betriebe in Anspruch nehmen konnten führen zu einer erweiterten Aufbewahrungspflicht. Gehen sie bei normalem Geschäftsgebahren ohne Sonderfällen von einer Aufbewahrungspflicht von mindestens 10 Jahren aus.

In der Lohnverrechnung können Prüfungen sogar 30 Jahre später erfolgen.

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebliches-rechnungswesen/aufbewahrungspflicht.html

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