Je nachdem, ob Trinkgelder von Kunden dem Unternehmer oder seinen Angestellten zufließen, werden sie unterschiedlich behandelt.
Beim Trinkgeld hängt es davon ab, wer es erhält: Trinkgelder, die dem Unternehmer selbst zufließen, sind Bareinnahmen des Unternehmers und damit in der Registrierkasse zu erfassen. Trinkgelder für die Leistung eines Arbeitnehmers sind nicht für die Berechnung der Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht heranzuziehen. Sie sind beim Unternehmer, wenn sie in der Registrierkasse erfasst werden, wie durchlaufende Posten zu behandeln. Das bedeutet, Trinkgelder für Arbeitnehmer zählen als durchlaufende Posten nicht zum Barumsatz. Sie können aber freiwillig als Bareingang in der Registrierkasse einzeln erfasst werden. Das gilt grundsätzlich für alle durchlaufenden Posten, wie beispielsweise auch Orts- und Kurtaxen, Vignetten sowie Lotto- und Toto-Umsätze.
Wenn Trinkgelder in der Registrierkasse erfasst werden, dann muss das den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Eine Signierung dieser Belege kann jedoch entfallen. Außerdem sind sie als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null-Prozent-Umsatz)
Ein Bericht der Salzburger Wirtschaft vom 21.04.2017 – Nr. 15/16