Entscheidung des VwGH zu Werbungskosten
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision des Finanzamtes abgewiesen. Ein Dienstnehmer hatte parallel zwei getrennte Dienstverhältnisse. Im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses wurde im vom Dienstgeber ein Kfz zur Verwendung auch für Zwecke außerhalb dieses Dienstverhältnisses (insbesondere für private Fahrten) zur Verfügung gestellt. Dieser Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Kfz war als Sachbezug aus dem ersten Dienstverhältnis einkommensteuerlich als steuerpflichtige Einnahme des Dienstnehmers anzusetzen. Der Dienstnehmer nutzte das ihm überlassene Kfz auch für Fahren im Rahmen des zweiten (anderen) Dienstverhältnisses. Strittig wurde, ob diese Nutzung für das zweite Dienstverhältnis zur Berücksichtigung von Werbungskosten berechtigt.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer kein Aufwand im Zusammenhang mit der Verwendung des Kfz für das zweite Dienstverhältnis entstanden ist, und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Der VwGH entschied: Dem Dienstnehmer ist im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug zugeflossen, der darin bestand, dass er das Kfz auch für Zwecke außerhalb dieses ersten Dienstverhältnisses nutzen durfte. Dieser zugeflossene Sachbezug führt insoweit zu abziehbaren Werbungskosten beim zweiten Dienstverhältnis, als der Dienstnehmer das Kfz für Fahrten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses verwendet hat. Es ist also der Wert des zugeflossenen Sachbezuges im Verhältnis der im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke zu der gesamten außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke als Werbungskosten zu berücksichtigen
Die ausführliche Entscheidung des VwGH findet sich hier.