§ 1104 ABGB Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses/der Miete

Eventuell wäre dies auch für Sie interessant, denn was ist, wenn Sie die gemieteten Objekte nicht benutzen dürfen oder können.

§1104 ABGB: Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

In jedem Fall ist mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten!

https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1104

Schreibe einen Kommentar