Das Inkrafttreten der Neuregelung des EU-Versandhandels sowie des Drittstaats-Versandhandels wird auf 1.7.2021 verschoben

Das Inkrafttreten der Neuregelung des EU-Versandhandels sowie des Drittstaats-Versandhandels wird auf 1.7.2021 verschoben

Für österreichische Versandhändler, die Waren an Privatpersonen im EU-Ausland versenden, gilt ab 1.7.2021 eine einheitliche Versandhandelsschwelle von EUR 10.000/Jahr. Wird diese überschritten, so muss an Kundinnen und Kunden mit ausländischer USt fakturiert werden. Bei rechtzeitiger Anmeldung für den sogenannten One-Stop-Shop kann diese ausländische USt aber in Österreich erklärt und abgeführt werden. Somit ist keine Registrierung bei ausländischen Finanzämtern erforderlich.

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